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   LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18   

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https://dejure.org/2021,63444
LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18 (https://dejure.org/2021,63444)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2021 - 23 O 180/18 (https://dejure.org/2021,63444)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. August 2021 - 23 O 180/18 (https://dejure.org/2021,63444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DSGVO Art. 7 Abs. 3 S. 2; VVG § 14; VVG § 213
    Übersendung eines Leistungsantragsformulars mit rechtswidrig geforderter Einwilligung in die Datenerhebung an VN

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 418
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18
    Es obliegt dem Betroffenen nämlich nicht, eine solche so zu modifizieren, dass sie seiner Mitwirkungsobliegenheit entspricht (BVerfG VersR 2013, 1425; BGHZ 214, 127 Rn. 47 = r+s 2017, 232; BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.3.2020, VVG § 213 Rn. 84).

    Der BGH (grundlegend: BGHZ 214, 127 Rn. 49 = r+s 2017, 232) verlangt daher, dass der Versicherer den Betroffenen, der regelmäßig die Grenzen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht kennen wird, Eingangs seiner Datenerhebung auf folgende Punkte hinweist: Hinzuweisen ist der Betroffene zunächst auf sein Recht zur Selbstbeschaffung (BGHZ 214, 127 Rn. 62 = r+s 2017, 232), also darauf, dass er generell die Möglichkeit hat, dem Versicherer das Erheben von Gesundheitsdaten bei Dritten (also etwa bei dem Arzt des Betroffenen) gänzlich zu verwehren, und zwar selbst dann, wenn die Daten ohne Zweifel für die Leistungsprüfung notwendig sein sollten (BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.3.2020, VVG § 213 Rn. 32).

    der gestuften Datenerhebung mitwirken muss (BGHZ 214, 127 = r+s 2017, 232).

    Er ist also darauf hinzuweisen, dass sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Daten beschränken müssen, die ihm lediglich einen Überblick (zB ob in einem bestimmten Zeitraum überhaupt ärztliche Behandlungen stattgefunden haben) verschaffen können (BGHZ 214, 127 Rn. 47 f. = r+s 2017, 232), und dass er erst im Anschluss O 180/18 - Seite 10 -.

    Ebenfalls ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, dem Versicherer sofort eine umfassende Datenerhebung zu ermöglichen (BGHZ 214, 127 Rn. 49 = r+s 2017, 232).

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18
    Vertragsparteien vertretbar erscheinen durfte (BGH VersR 1974, 639; OLG Hamm VersR 1977, 954; vgl. zudem nur Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 14 Rn. 7).

    Einem VR steht im Anschluss an seine Recherchen auch eine - kurze, regelmäßig auf zwei bis maximal drei Wochen zu bemessende - Überlegungs- und Entscheidungsfrist zu (BGH VersR 1974, 639), deren Ausmaß allerdings umstritten ist (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin/Armbrüster § 14 Rn. 9).

  • BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

    Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18
    Es obliegt dem Betroffenen nämlich nicht, eine solche so zu modifizieren, dass sie seiner Mitwirkungsobliegenheit entspricht (BVerfG VersR 2013, 1425; BGHZ 214, 127 Rn. 47 = r+s 2017, 232; BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.3.2020, VVG § 213 Rn. 84).
  • OLG Hamm, 08.06.1977 - 20 U 67/76
    Auszug aus LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18
    Vertragsparteien vertretbar erscheinen durfte (BGH VersR 1974, 639; OLG Hamm VersR 1977, 954; vgl. zudem nur Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 14 Rn. 7).
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